Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1992Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10Artikel 2, Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 10. (1) Die gemäß § 4 Abs. 3 mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Paragraph 10, (1) Die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2)Absatz 2,Die Ermächtigung des Abs. 1 gilt auch sinngemäß für Maßnahmen gemäß § 8.Die Ermächtigung des Absatz eins, gilt auch sinngemäß für Maßnahmen gemäß Paragraph 8,
Dokumentnummer
NOR12078114
Alte Dokumentnummer
N5199211355X