Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preistransparenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 761/1992Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verpflichtet ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten alle für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten alle für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Absatz eins, erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015
Dokumentnummer
NOR12078276
Alte Dokumentnummer
N5199214948L