Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preistransparenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 761/1992Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6Artikel 2, Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Text
Transparenz der Preisauszeichnungsvorschriften
§ 6.Paragraph 6,
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verpflichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015
Dokumentnummer
NOR12078277
Alte Dokumentnummer
N5199214949L