Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preistransparenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 761/1992Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10Artikel 2, Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
einer auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,einer auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2,, des Paragraph 2, Absatz 2, oder des Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung,
(Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)Anmerkung, Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
(Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)Anmerkung, Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015
Dokumentnummer
NOR12078281
Alte Dokumentnummer
N5199214953L