Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1992Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Gebietliche Sonderregelungen
§ 6. (1) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen für bestimmte Gebiete Sonderregelungen erlassenParagraph 6, (1) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen für bestimmte Gebiete Sonderregelungen erlassen
für Verkaufsstellen bestimmter Art, wenn der Besuch von Campingplätzen oder von Badeplätzen oder von pratermäßigen Veranstaltungen das längere Offenhalten oder das Offenhalten zu anderen Tageszeiten (Stunden) zur Befriedigung der Einkaufsbedürfnisse der Besucher notwendig macht;
für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen in ausgesprochenen Ausflugsorten und in Wallfahrtsorten, entsprechend den Hauptbesuchszeiten während des Tages.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann kann allgemein oder für die Verkaufsstellen bestimmter Art einen späteren Ladenschluß anordnen, und zwar an Samstagen spätestens um 18 Uhr, an sonstigen Werktagen spätestens um 20 Uhr
für Gebiete, in denen wegen bedeutender örtlicher Veranstaltungen (Messen, Ausstellungen, Festspiele, sportliche Veranstaltungen und dergleichen) ein besonderer Zustrom Ortsfremder zu erwarten ist und das längere Offenhalten dieser Verkaufsstellen zur Befriedigung der Einkaufsbedürfnisse notwendig ist, nach Maßgabe der Dauer der Veranstaltungen;
für besonders wichtige Tourismusorte oder für touristisch besonders wichtige Teile von Orten, in denen ein reger Geschäftsverkehr zu erwarten ist, während der Hauptverkehrszeiten des Jahres.
(3)Absatz 3,Für besonders wichtige Tourismusorte oder touristisch besonders wichtige Teile von Orten gemäß Abs. 2 lit. b kann der Landeshauptmann während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, an Werktagen ausgenommen Samstag auch einen Ladenschluß bis spätestens 21 Uhr anordnen.Für besonders wichtige Tourismusorte oder touristisch besonders wichtige Teile von Orten gemäß Absatz 2, Litera b, kann der Landeshauptmann während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1976,, an Werktagen ausgenommen Samstag auch einen Ladenschluß bis spätestens 21 Uhr anordnen.
Dokumentnummer
NOR12078329
Alte Dokumentnummer
N5199218856J