Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preisgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1992Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Verfassungsbestimmung
(1)Absatz eins,Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgt.
(3)Absatz 3,Gleichzeitig tritt Artikel I der Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, außer Kraft.Gleichzeitig tritt Artikel römisch eins der Preisgesetznovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 337, außer Kraft.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
NOR12078364
Alte Dokumentnummer
N5199219574J