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Art. 2 § 3

Fassungen
01.06.1992 bis 18.02.1999 — BGBl. Nr. 145/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 3 heute10.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 121/2000
Art. 2 § 319.02.199909.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 143/1998
Art. 2 § 301.06.199218.02.1999 BGBl. Nr. 145/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 145/1992

Außerkrafttretensdatum

18.02.1999danach: BGBl. I Nr. 143/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 3, (1) Für die nachstehenden Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung können, ausgenommen für die Abgabe in Apotheken, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen:

  1. Ziffer eins
    Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet zu werden,
  2. Ziffer 2
    Arzneispezialitäten, mit Ausnahme der homöopathischen, der apothekeneigenen und der radioaktiven Arzneispezialitäten sowie mit Ausnahme jener Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind,
  3. Ziffer 3
    Arzneimittel im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes.
  1. Absatz 2,Für die Lieferung elektrischer Energie, von Gas und Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen. Paragraph 2, ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.

Schlagworte

Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Gasversorgungsunternehmen

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR12078367

Alte Dokumentnummer

N5199219577J