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Art. 2 § 16

Fassungen
01.06.1992 bis 29.12.2000 — BGBl. Nr. 145/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 16 heute30.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
Art. 2 § 1601.06.199229.12.2000 BGBl. Nr. 145/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 145/1992

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 16, (1) Wer für ein Sachgut oder eine Leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, oder wer entgegen einem Preisstopp einen Preis erhöht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 0000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 200 0000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 3,Wer einer Auflage gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß Paragraph 4, oder dem Paragraph 11, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen.

Schlagworte

Höchstpreis, Mindestpreis

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR12078380

Alte Dokumentnummer

N5199219590J