Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preisgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1992Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 16Artikel 2, Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Wer für ein Sachgut oder eine Leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, oder wer entgegen einem Preisstopp einen Preis erhöht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 0000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 200 0000 S zu bestrafen.Paragraph 16, (1) Wer für ein Sachgut oder eine Leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, oder wer entgegen einem Preisstopp einen Preis erhöht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 0000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 200 0000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.
(3)Absatz 3,Wer einer Auflage gemäß § 6 Abs. 3, einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 4 oder dem § 11 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen.Wer einer Auflage gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß Paragraph 4, oder dem Paragraph 11, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen.
Schlagworte
Höchstpreis, Mindestpreis
Dokumentnummer
NOR12078380
Alte Dokumentnummer
N5199219590J