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Art. 2 § 17

Fassungen
01.06.1992 bis 29.12.2000 — BGBl. Nr. 145/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 17 heute30.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
Art. 2 § 1701.06.199229.12.2000 BGBl. Nr. 145/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 145/1992

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 17, (1) Wer dem Paragraph 7, zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem Paragraph 7, entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte aber dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Bei Nichtweitergabe der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte kann das unzulässige Entgelt ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden.

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR12078381

Alte Dokumentnummer

N5199219591J