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§ 10 PrAG

Fassungen
01.06.1992 bis 31.08.2000 — BGBl. Nr. 146/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.09.2000 § → § BGBl. I Nr. 55/2000
§ 1001.06.199231.08.2000 BGBl. Nr. 146/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 146/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000danach: BGBl. I Nr. 55/2000

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 10, (1) Die Preise für Sachgüter sind unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen. Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.

  1. Absatz 2,Wird bei Selbstbedienung der Preis nicht auf dem Sachgut oder seiner Umhüllung (Behältnis) ersichtlich gemacht und wird zur Erstellung der Rechnung ein automatisches Ablesesystem verwendet, so ist in der Rechnung beim Preis des jeweiligen Sachgutes auch dessen handelsübliche Bezeichnung oder deren allgemein verständliche Abkürzung anzuführen.
  2. Absatz 3,Unternehmer, die Sachgüter anbieten, für deren Entsorgung sie gesondert Kosten verrechnen, haben auch diese in der in Paragraph 4, Absatz eins, bezeichneten Art auszuzeichnen.

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR12078396

alte Dokumentnummer

N5199219607J