Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preisauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1992Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise.Die Paragraphen 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise.
(2)Absatz 2,Die §§ 9 und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.Die Paragraphen 9 und 12 Absatz 2, gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12078399
alte Dokumentnummer
N5199219610J