Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schönbrunner Schloßgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1992Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 2. (1) Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes neben einem allgemeinem Kontrahierungszwang und ganzjähriger Betriebspflicht insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen:Paragraph 2, (1) Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes neben einem allgemeinem Kontrahierungszwang und ganzjähriger Betriebspflicht insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen:
Erhaltung der Substanz, Bewahrung, Förderung und Pflege des Kulturdenkmales Schloß Schönbrunn als Gesamtanlage, insbesondere als Baudenkmal, Kulturgut, historische Gartenanlage und Stätte wissenschaftlicher Betätigung unter besonderer Bedachtnahme auf die geschichtliche Bedeutung des Schlosses Schönbrunn,
Förderung und Verbesserung eines zeitgemäßen Kulturangebotes,
Förderung und Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur,
Förderung und Verbesserung des touristischen Angebotes,
Zusammenarbeit mit der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H.,
Zusammenarbeit mit den Bundesgärten.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sind im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Verfügung über von der Republik Österreich eingebrachten beweglichen Sachen von kultureller Bedeutung Zustimmungsrechte der Gesellschafterversammlung vorzusehen.
Dokumentnummer
NOR12078444
Alte Dokumentnummer
N5199220216J