Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1992 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 359/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.199230.06.1995 § → § BGBl. Nr. 591/1992 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1094/1994
§ 901.07.199230.09.1992 § → § BGBl. Nr. 359/1992
§ 901.01.198930.06.1992 BGBl. Nr. 670/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 359/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992danach: BGBl. Nr. 591/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Elektromechaniker und -maschinenbauer oder Elektromechaniker für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, (pneumatische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fernmeldebaumonteur, Nachrichtenelektroniker oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und c (mechanische und pneumatische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker, Mechaniker oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c (elektrotechnische und pneumatische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,
  4. Absatz 4,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, (pneumatische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,
  5. Absatz 5,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 4, 6, 8 und 10,

Schlagworte

Elektromaschinenbauer, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10006919

Dokumentnummer

NOR12078562

Alte Dokumentnummer

N5199221158J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/670/P9/NOR12078562