Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1992 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 360/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.199230.06.2004 § → § BGBl. Nr. 594/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003
§ 901.07.199230.09.1992 § → § BGBl. Nr. 360/1992
§ 901.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 537/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 360/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992danach: BGBl. Nr. 594/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Schiffbauer oder Stahlbauschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3 und 8 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, (Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Dreher, Fahrzeugfertiger, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Gürtler, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schmied, Universalschweißer, Waagenhersteller, Wasserleitungsinstallateur, Werkzeugmechaniker oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gießereimechaniker, Skierzeuger oder Universalhärter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Das „Fachgespräch“ hat sich auch auf die im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Bereiche zu erstrecken. Es soll für jeden Prüfling 30 Minuten dauern und ist nach 35 Minuten zu beenden. Im übrigen gelten für diese Zusatzprüfung die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Gasleitungsinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006906

Dokumentnummer

NOR12078563

Alte Dokumentnummer

N5199221159J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/537/P9/NOR12078563