Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
§ 21. Die Organe der AMA haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten. Paragraph 21, Die Organe der AMA haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.
Dokumentnummer
NOR12078595
Alte Dokumentnummer
N5199221276J