Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1992Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung der Vorschriften des Art. II sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die Zeit der Geltungsdauer des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970, auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.Die Erlassung und Aufhebung der Vorschriften des Artikel römisch zwei, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die Zeit der Geltungsdauer des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970,, auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. (2)Absatz 2,Artikel I des Sicherheitskontrollgesetzes, BGBl. Nr. 408/1972, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung außer Kraft.Artikel römisch eins des Sicherheitskontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1972,, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung außer Kraft. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des Artikels I ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung des Artikels römisch eins ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
NOR12078620
Alte Dokumentnummer
N5199221359J