Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1992Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 17Artikel 2, Paragraph 17
Text
5. TEIL
Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafbestimmung
§ 17. (1) Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, werParagraph 17, (1) Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer
Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material der Sicherheitskontrolle nach § 4 entzieht;Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material der Sicherheitskontrolle nach Paragraph 4, entzieht;
eine Ware ohne die nach § 8 erforderliche Bewilligung ausführt oder einer Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt;eine Ware ohne die nach Paragraph 8, erforderliche Bewilligung ausführt oder einer Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt;
einen Bewilligungsbescheid gemäß § 8 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt odereinen Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 8, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 erschleichtdurch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Ausfuhrbewilligung gemäß Paragraph 8, erschleicht
und dadurch die Gefahr herbeiführt, daß die im § 2 genannten Materialien, Ausrüstungen oder Technologien der Verwendung für Atomwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen zugänglich werden. Falls der Täter aus Gewinnsucht gehandelt hat, kann neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.und dadurch die Gefahr herbeiführt, daß die im Paragraph 2, genannten Materialien, Ausrüstungen oder Technologien der Verwendung für Atomwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen zugänglich werden. Falls der Täter aus Gewinnsucht gehandelt hat, kann neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 sind dem Täter oder Mitschuldigen gehörige Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, einzuziehen. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des öffentlichen Anklägers in einem selbständigen Verfahren über die Einziehung durch Beschluß zu entscheiden. Macht ein anderer als der Beschuldigte geltend, daß ihm ein Recht an einem der Einziehung unterliegenden Gegenstand oder ein Anspruch auf einen solchen zusteht, so ist er als Beteiligter zur Hauptverhandlung zu laden oder im selbständigen Verfahren vor der Beschlußfassung zu hören, wenn dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Gegen den Beschluß der Ratskammer ist die Beschwerde an den Gerichtshof 2. Instanz zulässig (§ 114 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 474/1990).In den Fällen des Absatz eins, sind dem Täter oder Mitschuldigen gehörige Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, einzuziehen. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des öffentlichen Anklägers in einem selbständigen Verfahren über die Einziehung durch Beschluß zu entscheiden. Macht ein anderer als der Beschuldigte geltend, daß ihm ein Recht an einem der Einziehung unterliegenden Gegenstand oder ein Anspruch auf einen solchen zusteht, so ist er als Beteiligter zur Hauptverhandlung zu laden oder im selbständigen Verfahren vor der Beschlußfassung zu hören, wenn dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Gegen den Beschluß der Ratskammer ist die Beschwerde an den Gerichtshof 2. Instanz zulässig (Paragraph 114, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,). (3)Absatz 3,Über eingezogene Materialien und Ausrüstungen verfügt der Bundeskanzler.
Schlagworte
Ausgangsmaterial, BGBl. Nr. 631/1975
Dokumentnummer
NOR12078637
Alte Dokumentnummer
N5199221376J