Rechtstracker.at

Art. 2 § 17

Fassungen
18.07.1992 bis 28.02.1997 — BGBl. Nr. 415/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1701.03.199728.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013
Art. 2 § 1718.07.199228.02.1997 BGBl. Nr. 415/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

18.07.1992BGBl. Nr. 415/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Index

58/04 Kernenergie

Text

5. TEIL

Strafbestimmungen

Gerichtliche Strafbestimmung

Paragraph 17, (1) Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material der Sicherheitskontrolle nach Paragraph 4, entzieht;
  2. Ziffer 2
    eine Ware ohne die nach Paragraph 8, erforderliche Bewilligung ausführt oder einer Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt;
  3. Ziffer 3
    einen Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 8, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt oder
  4. Ziffer 4
    durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Ausfuhrbewilligung gemäß Paragraph 8, erschleicht
und dadurch die Gefahr herbeiführt, daß die im Paragraph 2, genannten Materialien, Ausrüstungen oder Technologien der Verwendung für Atomwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen zugänglich werden. Falls der Täter aus Gewinnsucht gehandelt hat, kann neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, sind dem Täter oder Mitschuldigen gehörige Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, einzuziehen. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des öffentlichen Anklägers in einem selbständigen Verfahren über die Einziehung durch Beschluß zu entscheiden. Macht ein anderer als der Beschuldigte geltend, daß ihm ein Recht an einem der Einziehung unterliegenden Gegenstand oder ein Anspruch auf einen solchen zusteht, so ist er als Beteiligter zur Hauptverhandlung zu laden oder im selbständigen Verfahren vor der Beschlußfassung zu hören, wenn dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Gegen den Beschluß der Ratskammer ist die Beschwerde an den Gerichtshof 2. Instanz zulässig (Paragraph 114, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,).
  2. Absatz 3,Über eingezogene Materialien und Ausrüstungen verfügt der Bundeskanzler.

Schlagworte

Ausgangsmaterial, BGBl. Nr. 631/1975

Gesetzesnummer

10007246

Dokumentnummer

NOR12078637

Alte Dokumentnummer

N5199221376J