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Art. 1 § 3 AkkG

Fassungen
01.01.1993 bis 24.05.2002 — BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 325.05.200220.04.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012
Art. 1 § 301.01.199324.05.2002 BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akkreditierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 468/1992

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

AkkG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph 3, (1) Ausländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist und Gegenseitigkeit besteht.

  1. Absatz 2,Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (Absatz eins und 2) ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.

Schlagworte

Prüfbericht, Prüfstelle, Überwachungsstelle

Gesetzesnummer

10007248

Dokumentnummer

NOR12078658

Alte Dokumentnummer

N5199222008J