Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 37Artikel eins, Paragraph 37
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
Strafbestimmungen, Vollziehung
§ 37. Wer Paragraph 37, Wer
behördlichen Anordnungen gemäß § 13 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 24 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oderbehördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 24, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder
die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, auch wenn die Zuwiderhandlung nicht die Entziehung der Akkreditierung zur Folge hat.
Dokumentnummer
NOR12078692
Alte Dokumentnummer
N5199222042J