Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 827/1992Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
Zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen mit Wärme versorgt werden, sind die Heiz- und Warmwasserkosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern die Wärmeabnehmer Einfluß auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR12078873
Alte Dokumentnummer
N5199224479J