Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 827/1992Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile
Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Können die Verbrauchsanteile durch Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, ermittelt werden und ist der Energieverbrauch - bezogen auf das Gebäude (wirtschaftliche Einheit) - überwiegend von den Wärmeabnehmern beeinflußbar, so sind die Energiekosten überwiegend nach den Verbrauchsanteilen aufzuteilen.
(2)Absatz 2,Ist die Erfassung (Messung) des Wärmeverbrauchs aus technischen Gründen, insbesondere infolge der wärmetechnischen Ausgestaltung des Gebäudes oder der Gestaltung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage und der Heizkörper, zur zumindest näherungsweisen Ermittlung der Verbrauchsanteile nicht tauglich, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß die Energiekosten mit Wirksamkeit für die der Entscheidung folgenden Abrechnungen zur Gänze nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen sind.
(3)Absatz 3,Eine Untauglichkeit im Sinn des Abs. 2 liegt jedenfalls dann vor, wenn der Wärmeverbrauch im Gebäude (wirtschaftliche Einheit) nicht überwiegend von den Wärmeabnehmern beeinflußt werden kann.Eine Untauglichkeit im Sinn des Absatz 2, liegt jedenfalls dann vor, wenn der Wärmeverbrauch im Gebäude (wirtschaftliche Einheit) nicht überwiegend von den Wärmeabnehmern beeinflußt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR12078877
Alte Dokumentnummer
N5199224483J