Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 827/1992Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Wechsel des Wärmeabnehmers oder Wärmeabgebers
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Durch den Wechsel eines Wärmeabnehmers oder des Wärmeabgebers werden die Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) nicht berührt.Durch den Wechsel eines Wärmeabnehmers oder des Wärmeabgebers werden die Aufteilungsschlüssel (Paragraphen 9 bis 13) nicht berührt.
(2)Absatz 2,Im Fall eines Wechsels des Wärmeabnehmers oder des Wärmeabgebers nach Aufnahme des Betriebes der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage treten die neuen Wärmeabnehmer und Wärmeabgeber in die Rechte und Pflichten der bisher Berechtigten ein.
(3)Absatz 3,Bei Wechsel eines Wärmeabnehmers während der Abrechnungsperiode (§ 16) gelten die §§ 21 und 23.Bei Wechsel eines Wärmeabnehmers während der Abrechnungsperiode (Paragraph 16,) gelten die Paragraphen 21 und 23,
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR12078886
Alte Dokumentnummer
N5199224492J