Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 827/1992Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch
§ 15.Paragraph 15,
Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des Wärmeabgebers oder auch nur eines Wärmeabnehmers im Grundbuch ersichtlich zu machen. Aufteilungsschlüssel (Paragraphen 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des Wärmeabgebers oder auch nur eines Wärmeabnehmers im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR12078887
Alte Dokumentnummer
N5199224493J