Rechtstracker.at

§ 22 HeizKG

Fassungen
01.10.1992 bis 04.06.2021 — BGBl. Nr. 827/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute05.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 101/2021
§ 2201.10.199204.06.2021 BGBl. Nr. 827/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 827/1992

Außerkrafttretensdatum

04.06.2021danach: BGBl. I Nr. 101/2021

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Nachträgliche Berichtigung der Abrechnung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Ergibt sich vor dem Ablauf der in Paragraph 24, vorgesehenen Frist die Notwendigkeit, eine gehörig gelegte Abrechnung richtigzustellen, so hat der Wärmeabgeber allen betroffenen Wärmeabnehmern binnen vier Wochen nach Ablauf der in Paragraph 24, vorgesehenen Frist eine Information über Inhalt, Grund und Auswirkungen der Berichtigung zu übersenden.
  2. Absatz 2,Sich aus der Berichtigung ergebende Überschüsse oder Fehlbeträge sind binnen drei Monaten nach Ablauf der in Paragraph 24, vorgesehenen Frist zu bezahlen.
  3. Absatz 3,Ergibt sich aus der Berichtigung für keinen der Wärmeabnehmer eine Abweichung von mehr als 5 vH von den auf ihn gemäß der Abrechnung entfallenden Heiz- und Warmwasserkosten, so kann der Wärmeabgeber die Berichtigung auch erst bei der nächsten Abrechnung vornehmen.

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12078894

Alte Dokumentnummer

N5199224500J