Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 827/1992Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Genehmigung der Abrechnung
§ 24.Paragraph 24,
Soweit ein Wärmeabnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Wärmeabnehmer und Wärmeabgeber als genehmigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR12078896
Alte Dokumentnummer
N5199224502J