Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1993 bis 30.12.2003 — BGBl. Nr. 825/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute31.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 138/2003
§ 1001.01.199330.12.2003 BGBl. Nr. 825/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 825/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003danach: BGBl. I Nr. 138/2003

Index

56/03 ÖBB

Text

Aufgaben des Aufsichtsrates

Paragraph 10, (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.

  1. Absatz 2,Insbesondere folgende Geschäfte unterliegen der Genehmigung des Aufsichtsrates:
    1. Ziffer eins
      wesentliche Änderung der inneren Organisation
    2. Ziffer 2
      Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, wenn ihr Wert im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung zu bestimmenden Höchstbetrag übersteigt
    3. Ziffer 3
      wichtige Verträge, insbesondere über die Gründung oder den Erwerb von anderen Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie Leasing und Mietverträge, die eine vom Aufsichtsrat zu bestimmende Höhe übersteigen
    4. Ziffer 4
      die Veräußerung von Sachen, die zum Anlagevermögen gehören, wenn ihr Wert im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung zu bestimmenden Höchstbetrag übersteigt
    5. Ziffer 5
      Investitionen, deren Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr eine vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung festzusetzende Betragsgrenze übersteigen
    6. Ziffer 6
      eine Antragstellung gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 3 des Eisenbahngesetzes 1957
    7. Ziffer 7
      der Finanzplan sowie Unternehmenspläne und wesentliche Änderungen derselben
    8. Ziffer 8
      Vorlage des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichtes an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
    9. Ziffer 9
      die Bestellung von Prokuristen
    10. Ziffer 10
      die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Geschäftswert, der eine vom Aufsichtsrat zu bestimmende Höhe übersteigt.
  2. Absatz 3,Dem Aufsichtsrat obliegt ferner die Vertretung des Unternehmens Österreichische Bundesbahnen bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes und in Rechtsstreitigkeiten mit diesen.

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR12078912

Alte Dokumentnummer

N5199224606J