Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
6. Hauptstück
Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 13. (1) Für die Rechnungslegung und den Jahresabschluß gelten - mit Ausnahme der Regelung nach Abs. 2 - die Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl. Nr. 475/1990.Paragraph 13, (1) Für die Rechnungslegung und den Jahresabschluß gelten - mit Ausnahme der Regelung nach Absatz 2, - die Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,.
(2)Absatz 2,Der Vorstand hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann diese Frist über Antrag des Vorstandes um drei Monate verlängern.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Dokumentnummer
NOR12078915
Alte Dokumentnummer
N5199224609J