Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1993 bis 30.12.2003 — BGBl. Nr. 825/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 95/2009
§ 1431.12.200318.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 138/2003
§ 1401.01.199330.12.2003 BGBl. Nr. 825/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 825/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003danach: BGBl. I Nr. 138/2003

Index

56/03 ÖBB

Text

7. Hauptstück

Finanz-, Investitions- und Rationalisierungspläne

Paragraph 14, (1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen und dem Aufsichtsrat zu dem vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies hat getrennt auch für den Unternehmensbereich Infrastruktur zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Der Finanzplan hat alle voraussichtlichen Geld- und Kreditvorgänge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Bei den Einnahmen ist eine Trennung in Verkehrseinnahmen und in sonstige Einnahmen vorzunehmen. Bei den Ausgaben ist eine Trennung in Personal- und Sachausgaben, für letztere insbesondere für die Instandhaltung, Investitionen und in sonstige Ausgaben vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen auch wesentliche Änderungen des Finanzplanes während des Geschäftsjahres.

Schlagworte

Investitionsplan, Geldvorgang, Personalausgabe

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR12078916

Alte Dokumentnummer

N5199224610J