Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
8. Hauptstück
Gewinn und Verlust
§ 16. (1) Ein Gewinn ist wie folgt zu verwenden:Paragraph 16, (1) Ein Gewinn ist wie folgt zu verwenden:
Zunächst ist ein etwaiger Verlustvortrag zu decken.
Ist kein Verlustvortrag zu decken oder übersteigt der Gewinn einen Verlustvortrag, so sind zehn vom Hundert des verbleibenden Gewinnes einer Ausgleichsrücklage zuzuführen, solange diese nicht 5% des Grundkapitals erreicht hat.
(2)Absatz 2,Ein Verlust ist zunächst aus der Ausgleichsrücklage zu decken. Reicht die Ausgleichsrücklage zur Deckung des Verlustes nicht aus, so ist der verbleibende Verlust auf neue Rechnung vorzutragen.
Dokumentnummer
NOR12078918
Alte Dokumentnummer
N5199224612J