Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1994 bis 30.12.2003 — BGBl. Nr. 825/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 95/2009
§ 1631.12.200318.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 138/2003
§ 1601.01.199430.12.2003 BGBl. Nr. 825/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 825/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003danach: BGBl. I Nr. 138/2003

Index

56/03 ÖBB

Text

8. Hauptstück

Gewinn und Verlust

Paragraph 16, (1) Ein Gewinn ist wie folgt zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    Zunächst ist ein etwaiger Verlustvortrag zu decken.
  2. Ziffer 2
    Ist kein Verlustvortrag zu decken oder übersteigt der Gewinn einen Verlustvortrag, so sind zehn vom Hundert des verbleibenden Gewinnes einer Ausgleichsrücklage zuzuführen, solange diese nicht 5% des Grundkapitals erreicht hat.
  1. Absatz 2,Ein Verlust ist zunächst aus der Ausgleichsrücklage zu decken. Reicht die Ausgleichsrücklage zur Deckung des Verlustes nicht aus, so ist der verbleibende Verlust auf neue Rechnung vorzutragen.

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR12078918

Alte Dokumentnummer

N5199224612J