Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
§ 18. Alle dem bisherigen Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' eingeräumten Abgabenbefreiungen gelten in gleicher Weise für die Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen''. Die Gesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des bisherigen Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesbahnen'' ein. Paragraph 18, Alle dem bisherigen Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' eingeräumten Abgabenbefreiungen gelten in gleicher Weise für die Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen''. Die Gesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des bisherigen Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesbahnen'' ein.
Dokumentnummer
NOR12078920
Alte Dokumentnummer
N5199224614J