Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
Text
3. Teil
Vollziehung
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 3 und 5 der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 2 Abs. 4 und 6, § 3 Abs. 1 sowie § 17 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 18, § 19 Abs. 1 Z 1 und 3, § 19 Abs. 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 21 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 4 und 6, Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 17, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 19, Absatz 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 21, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.