Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 910/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4 heute01.07.1994 § → § BGBl. Nr. 566/1994
Anl. 401.01.199430.06.1994 BGBl. Nr. 910/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 910/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 566/1994

Index

59/04 EU - EWR

Text

ANHANG römisch vier

ENERGIE

Verzeichnis nach Artikel 24

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

  • Strichaufzählung
    Präambeln
  • Strichaufzählung
    die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. Ziffer eins
    372 R 1056: Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates vom 18. 5. 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission Amtsblatt Nummer L 120 vom 25. 5. 1972, Seite 7), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      376 R 1215: Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 des Rates vom 4. Mai 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1056/72 Amtsblatt Nummer L 140 vom 28. 5. 1976, Seite 1).
  2. Ziffer 2
    375 L 0405: Richtlinie 75/405/EWG des Rates vom 14. April 1975 über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in Kraftwerken Amtsblatt Nummer L 178 vom 9. 7. 1975, Seite 26).
  3. Ziffer 3
    376 L 0491: Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 140 vom 28. 5. 1976, Seite 4).
  4. Ziffer 4
    378 L 0170: Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten Amtsblatt Nummer L 052 vom 23. 2. 1978, Seite 32), geändert durch:
    -382 L 0885: Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 Amtsblatt Nummer L 378 vom 31. 12. 1982, Seite 19).
  5. Ziffer 5
    379 R 1893: Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 des Rates vom 28. August 1979 zur Schaffung einer Registrierung der Einfuhren von Rohöl und/oder Mineralölerzeugnissen in der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 220 vom 30. 8. 1979, Seite 1), geändert durch:
    -388 R 4152: Verordnung (EWG) Nr. 4152/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 Amtsblatt Nummer L 367 vom 31. 12. 1988, Seite 7).
  6. Ziffer 6
    385 L 0536: Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin Amtsblatt Nummer L 334 vom 12. 12. 1985, Seite 20), geändert durch:
    -387 L 0441: Richtlinie 87/441/EWG der Kommission vom 29. Juli 1987 betreffend die Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin Amtsblatt Nummer L 238 vom 12. 8. 1987, Seite 40).
  7. Ziffer 7
    390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise Amtsblatt Nummer L 185 vom 17. 7. 1990, Seite 16). *1)
  8. Ziffer 8
    390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze Amtsblatt Nummer L 313 vom 13. 11. 1990, Seite 30). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    2. Litera i
      Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
      1. Sub-Litera, i, i
        Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze in der EFTA verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.

iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.''

  1. Litera b
    Anlage 1 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
  2. Ziffer 9
    391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze Amtsblatt Nummer L 147 vom 12. 6. 1991, Seite 37).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    2. Litera i
      Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
      1. Sub-Litera, i, i
        Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der EFTA-Länder verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
      iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.''
    3. Litera b
      Anlage 2 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.

ANLAGE 1

Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze fallen.

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EFTA-Staat              Gesellschaft                  Netz

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Österreich       Österreichische               Hochspannungsleitungs-

                 Elektrizitätswirtschaft AG    Netz

Finnland         Imatran Voima Oy              Hochspannungsleitungs-

                 Teollisuuden Voimansiirto Oy  Netz

Island           Landsvirkjun                  Hochspannungsleitungs-

                                               Netz

Liechtenstein    Liechtensteinische            Verbundnetz

                 Kraftwerke

Norwegen         Statnett SF                   Hochspannungsleitungs-

                                               Netz

Schweden         Statens Vattenfallsverk       Hochspannungsleitungs-

                                               Netz

ANLAGE 2

Verzeichnis der Gesellschaften und Hochdruck-Gasleitungsnetze, die unter die Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1990 über den Transit von Erdgas über große Netze fallen.

---------------------------------------------------------------------

EFTA-Staat              Gesellschaft                  Netz

---------------------------------------------------------------------

Österreich       ÖMV Aktiengesellschaft        Hochdruck-

                                               Gasleitungsnetz

Finnland         Neste Oy                      Hochdruck-

                                               Gasleitungsnetz

Liechtenstein    Liechtensteinische

                 Gasversorgung                 Hochdruck-

                                               Gasleitungsnetz

Schweden         Swedegas AB                   Hochdruck-

                                               Gasleitungsnetz

                 Sydgas AB                     Hochdruck-

                                               Gasleitungsnetz

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*1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang römisch 21 über Statistik.

Anmerkung

Zu Z 8 und 9: In dem Begriff „Handel innerhalb der EFTA'' steht das
Wort „EFTA'' für diejenigen EFTA-Staaten, für die das EWR-Abkommen
in Kraft getreten ist (vgl. Vereinbarte Niederschrift, BGBl. Nr.
910/1993).

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079240

Alte Dokumentnummer

N5199313302A