Rechtstracker.at

Anl. 21

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 910/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 21 heute01.07.1994 § → § BGBl. Nr. 566/1994
Anl. 2101.01.199430.06.1994 BGBl. Nr. 910/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 910/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 566/1994

Index

59/04 EU - EWR

Text

ANHANG römisch 21

STATISTIK

Verzeichnis nach Artikel 76

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie:

  • Strichaufzählung
    Präambeln
  • Strichaufzählung
    die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

SEKTORALE ANPASSUNGEN

  1. Ziffer eins
    Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)'' neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
  2. Ziffer 2
    Bezugnahmen auf die „Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften (NICE)'' sowie auf die „Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE)'' sind, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, als Bezugnahmen auf die „Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1)'' zu verstehen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, sowie gemäß den für dieses Abkommen vorgenommen Änderungen. Die aufgeführten Kennzahlen sind als die entsprechend umgewandelten Kennzahlen der NACE Rev. 1 zu verstehen.
  3. Ziffer 3
    Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen und ähnliche Kosten zu tragen hat, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht von Belang.

RECHTSAKTE BEZÜGLICH:

INDUSTRIESTATISTIK

  1. Ziffer eins
    364 L 0475: Richtlinie 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli 1964 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über Investitionen im produzierenden Gewerbe (ABl. Nr. 131 vom 13. 8. 1964, S. 2193/64), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 121, 159);
    • Strichaufzählung
      1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 112);
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 231).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Der Anhang ist nicht von Belang.
    2. Litera b
      Anmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechzehn, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
    3. Litera c
      Die EFTA-Staaten führen die erste Erhebung nach dieser Richtlinie bis spätestens 1995 durch.
    4. Litera d
      Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten mindestens bis zur dreistelligen Ebene, wenn möglich bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1.
    5. Litera e
      Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden liefern über die zuständigen nationalen Statistikbehörden - unter gebührender Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, geändert für das vorliegende Abkommen - Informationen über Unternehmen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, unter der Kennzahl 27.10 eingeordnet sind. Diese Informationen entsprechen denjenigen, die mit Fragebogen 2.60 und 2.61 des Anhangs der Entscheidung 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 über die Auskunfterteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen Amtsblatt Nummer L 333 vom 20. 11. 1981 Seite 35) angefordert werden.
  2. Ziffer 2
    372 L 0211: Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk Amtsblatt Nummer L 128 vom 3. 6. 1972, Seite 28), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 112);
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 231).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      In Artikel 3 Absatz 1 entfällt Nummer 5 „die Zahl der abhängig beschäftigten Personen, darunter die der Arbeiter''.
    2. Litera b
      Island und Liechtenstein sind von der Erfassung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
    3. Litera c
      Anmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechzehn, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
    4. Litera d
      Finnland erfaßt die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1997. Monatliche Daten über den Index der industriellen Produktion sind jedoch spätestens ab 1995 zu liefern.
    5. Litera e
      Österreich, Norwegen und Schweden erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. 3. 372 L 0221: Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1972
    zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie Amtsblatt Nummer L 133 vom 10. 6. 1972, Seite 57), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 112);
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      In Artikel 3 gilt der Verweis auf „NACE'' als Verweis auf „NACE, Ausgabe 1970''.
    2. Litera b
      Anmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechzehn, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
    3. Litera c
      Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
    4. Litera d
      Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden liefern die nach den Artikeln 2 und 5 der Richtlinie geforderten Daten mindestens bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1.
    5. Litera e
      Liechtenstein ist von der Lieferung der Daten über die Einheit der Wirtschaftstätigkeit und die örtliche Einheit für alle Variablen außer Umsatz und Beschäftigung ausgenommen.
    6. Litera f
      Die EFTA-Staaten sind von der Lieferung von Daten über die Variablen der Kennziffern 1.21, 1.21.1, 1.22 und 1.22.1 des Anhangs ausgenommen.
  3. Ziffer 4
    378 L 0166: Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken im Baugewerbe Amtsblatt Nummer L 52 vom 23. 1. 1978, Seite 17), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 113);
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 231).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      In Artikel 2 Absatz 2 gilt der Verweis auf „Teil römisch eins der NACE'' als Verweis auf „Teil römisch eins der NACE, Ausgabe 1970''. In Absatz 3 gilt der Verweis auf „NACE'' als Verweis auf „NACE Rev. 1''.
    2. Litera b
      Die Daten nach Artikel 3 Buchstabe a sind mindestens vierteljährlich einzuholen.
    3. Litera c
      In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „den vorhergehenden Monat oder'' gestrichen.
    4. Litera d
      Island und Liechtenstein sind von der Lieferung der nach der Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
    5. Litera e
      Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.

VERKEHRSSTATISTIK

  1. Ziffer 5
    378 L 0546: Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik Amtsblatt Nummer L 168 vom 26. 6. 1978, Seite 29), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 29);
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 163);
    • Strichaufzählung
      389 L 0462: Richtlinie 89/462/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 Amtsblatt Nummer L 226 vom 3. 8. 1989, Seite 8).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Anmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechzehn, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
    2. Litera b
      In Anhang römisch zwei werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:
      „Österreich
      Burgenland
      Kärnten
      Niederösterreich
      Oberösterreich
      Salzburg
      Steiermark
      Tirol
      Vorarlberg
      Wien
      Finnland
      Suomi/Finland
      Island
      Island
      Norwegen
      Norge/Noreg
      Schweden
      Sverige
      Liechtenstein
      Liechtenstein''
    3. Litera c
      Anhang römisch drei wird durch das folgende Länderverzeichnis ersetzt:
      „Verzeichnis der Länder
      Belgien
      Dänemark
      Frankreich
      Deutschland
      Griechenland
      Irland
      Italien
      Luxemburg
      Niederlande
      Portugal
      Spanien
      Vereinigtes Königreich

Österreich
Finnland
Island
Norwegen
Schweden
Liechtenstein

Schweiz
Bulgarien
Tschechoslowakei
Ungarn
Polen
Rumänien
Türkei
UdSSR
Jugoslawien

Sonstige europäische Länder

Länder Nordafrikas

Länder des Nahen und Mittleren Ostens

Sonstige Länder''
  1. Litera d
    In den Tabellen B, C2 und C4 des Anhangs römisch vier ist der Ausdruck „Mitgliedstaaten'' durch „EWR-Staaten'' zu ersetzen.
  2. Litera e
    In den Tabellen C1, C2, C3, C5 und C6 des Anhangs römisch vier ist der Ausdruck „EUR'' durch „EWR'' zu ersetzen.
  3. Litera f
    In Tabelle C 2 des Anhangs römisch vier muß die letzte Länderkennziffer unter „Empfang aus'' und „Versand nach'' 18 lauten.
  4. Litera g
    Österreich, Finnland, Liechtenstein, Norwegen, Schweden erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. Island erfaßt die Daten spätestens ab 1998.
  5. Litera h
    Anmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechzehn, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
  6. Litera i
    Island erfaßt die nach der Richtlinie geforderten Daten über den innerstaatlichen Verkehr mindestens alle drei Jahre.
  1. Ziffer 6
    380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen Amtsblatt Nummer L 339 vom 15. 12. 1980, Seite 30), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 163).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      In Anhang römisch zwei werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:
      „Österreich
      Burgenland
      Kärnten
      Niederösterreich
      Oberösterreich
      Salzburg
      Steiermark
      Tirol
      Vorarlberg
      Wien
      Finnland
      Suomi/Finland
      Island
      Island
      Norwegen
      Norge/Noreg
      Schweden
      Sverige''
    2. Litera b
      Anhang römisch drei wird wie folgt geändert:
      Zwischen der Überschrift „VERZEICHNIS DER ...'' und Ziffer römisch eins wird der Zusatz eingefügt:
      „A. EWR-Länder''
      Ziffern römisch zwei - römisch sieben werden durch folgende Eintragungen ersetzt:
      „II. EFTA-EWR-Länder
      1. Ziffer 13
        Österreich
      2. Ziffer 14
        Finnland
      3. Ziffer 15
        Island
      4. Ziffer 16
        Norwegen
      5. Ziffer 17
        Schweden
      B. Nicht-EWR-Länder
      römisch drei. Europäische Nicht-EWR-Länder
      1. Ziffer 18
        Schweiz
      2. Ziffer 19
        UdSSR
      3. Ziffer 20
        Polen
      4. Ziffer 21
        Tschechoslowakei
      5. Ziffer 22
        Ungarn
      6. Ziffer 23
        Rumänien
      7. Ziffer 24
        Bulgarien
      8. Ziffer 25
        Jugoslawien
      9. Ziffer 26
        Türkei
      10. Ziffer 27
        Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder
      römisch vier. 28. Vereinigte Staaten von Amerika
      römisch fünf. 29. Sonstige Länder''
    3. Litera c
      In Anhang römisch vier Tabellen 1a und 1b wird der Ausdruck „darunter: EWG'' ersetzt durch „darunter: EWR''.
    4. Litera d
      In Anhang römisch vier Tabellen 7a, 7b, 8a und 8b werden die Spalten mit den Überschriften „Staatshandelsländer'' und „Sonstige Länder'' ausgetauscht; die Überschrift „Sonstige Länder'' wird ersetzt durch „EFTA-EWR-Länder''; die Überschrift „Staatshandelsländer'' wird ersetzt durch „Sonstige Länder''.
    5. Litera e
      In Anhang römisch vier Tabellen 10a und 10b werden die in der Spalte „Staatszugehörigkeit des Schiffes'' aufgeführten Länder durch das „Verzeichnis der Länder und Ländergruppen'' des geänderten Anhangs römisch drei ersetzt. Der Ausdruck „darunter:
      EWG'' wird ersetzt durch „darunter: EWR''.
    6. Litera f
      Die EFTA-Länder führen die in der Richtlinie vorgesehenen Erhebungen spätestens ab 1995 durch.
  2. Ziffer 7
    380 L 1177: Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik Amtsblatt Nummer L 350 vom 23. 12. 1980, Seite 23), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 164).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
    folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Folgender Zusatz wird an Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe a
    angefügt:

         „ÖBB:           Österreichische Bundesbahnen

           VR:            Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna

           NSB:           Norgens Statsbaner

           SJ:            Statens Järnvägar''

  1. Litera b
    In Anhang römisch zwei werden nach dem Vereinigten Königreich folgende
    Länder angefügt:
    „Österreich
    Österreich
    Finnland
    Suomi/Finland
    Island
    Island
    Norwegen
    Norge/Noreg
    Schweden
    Sverige
  2. Litera c
    Anhang römisch drei wird wie folgt geändert:
    Zwischen der Überschrift „VERZEICHNIS DER ...'' und Buchstabe a wird der Zusatz eingefügt:
    „A. EWR-Länder''
    Buchstabe b wird durch folgende Eintragung ersetzt:
    1. Litera b
      EFTA-EWR-Länder
      1. Ziffer 13
        Österreich
      2. Ziffer 14
        Finnland
      3. Ziffer 15
        Norwegen
      4. Ziffer 16
        Schweden
      B. Nicht-EWR-Länder
      1. Ziffer 17
        Schweiz
      2. Ziffer 18
        UdSSR
      3. Ziffer 19
        Polen
      4. Ziffer 20
        Tschechoslowakei
      5. Ziffer 21
        Ungarn
      6. Ziffer 22
        Rumänien
      7. Ziffer 23
        Bulgarien
      8. Ziffer 24
        Jugoslawien
      9. Ziffer 25
        Türkei
      10. Ziffer 26
        Länder des Nahen und Mittleren Ostens
      11. Ziffer 27
        Sonstige Länder''
  3. Litera d
    Die EFTA-Länder erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.

STATISTIKEN DES AUSSENHANDELS UND DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS

  1. Ziffer 8
    375 R 1736: Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 183 vom 14. 7. 1975, Seite 3), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      377 R 2845: Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 Amtsblatt Nummer L 329 vom 22. 12. 1977, Seite 3);
    • Strichaufzählung
      384 R 3396: Verordnung (EWG) Nr. 3396/84 der Kommission vom 3. Dezember 1984 Amtsblatt Nummer L 314 vom 4. 12. 1984, Seite 10);
    • Strichaufzählung
      387 R 3367: Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 321 vom 11. 11. 1987, Seite 3);
    • Strichaufzählung
      387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 346 vom 10. 12. 1987, Seite 12);
    • Strichaufzählung
      388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 über die statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 46 vom 19. 2. 1988, Seite 19);
    • Strichaufzählung
      388 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/88 des Rates vom 27. Mai 1988 Amtsblatt Nummer L 147 vom 14. 6. 1988, Seite 1);
    • Strichaufzählung
      391 R 0091: Verordnung (EWG) Nr. 91/91 der Kommission vom 15. Januar 1991 Amtsblatt Nummer L 11 vom 16. 1. 1991, Seite 5).
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      In Artikel 2 Absatz 2 erhalten Buchstaben a und b folgende Fassung:
      1. Litera a
        in die Zollager eingehen oder sie verlassen, mit Ausnahme der im Anhang A genannten Zollager;
      2. Litera b
        in die im Anhang A genannten Freizonen eingehen oder sie verlassen.''
    2. Litera b
      Artikel 3 erhält folgende Fassung:
  1. Absatz eins,Das statistische Erhebungsgebiet des EWR umfaßt grundsätzlich die Zollgebiete der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien bestimmen ihre jeweiligen statistischen Erhebungsgebiete.
  2. Absatz 2,Das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft umfaßt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4151/88, festgelegt ist.
  3. Absatz 3,Das statistische Erhebungsgebiet der EFTA-Staaten umfaßt deren Zollgebiet. Das statistische Erhebungsgebiet Norwegens schließt jedoch den Archipel Svalbard und die Insel Jan Mayen ein.''
    1. Litera c
      Für die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine wenigstens sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden.
    2. Litera d
      In Artikel 7 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
      „Unbeschadet von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 müssen die statistischen Anmeldungen der einzelnen KN-Unterpositionen die folgenden Angaben in wenigstens sechsstelliger Form enthalten:''
    3. Litera e
      An Artikel 9 wird der folgende Absatz angefügt:
  4. Absatz 3,Für die EFTA-Staaten gilt als ''Ursprungsland'' das Herkunftsland der Waren gemäß den nationalen Ursprungsregeln.''
    1. Litera f
      In Artikel 17 Absatz 1 gilt der Verweis auf die „Verordnung (EWG) Nr. 808/68 des Rates vom ... zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1028/75'' als Verweis auf die „Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren Amtsblatt Nummer L 134 vom 31.05.1980, Seite 1)''.
    2. Litera g
      Artikel 34 erhält folgende Fassung:
      „Die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Angaben werden für alle KN-Unterpositionen in der derzeit gültigen Fassung der ersten sechs Stellen der Kombinierten Nomenklatur erfaßt.
    3. Litera h
      Anmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechzehn, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
    4. Litera i
      Die EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. 9. 377 R 0546: Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission vom 16. März 1977 über die statistischen Verfahren im Außenhandel der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 70 vom 17. 3. 1977, Seite 13), geändert durch:
      • Strichaufzählung
        1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 112);
      • Strichaufzählung
        1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 230);
      • Strichaufzählung
        387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 346 vom 10. 12. 1987, Seite 12).
      Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    5. Litera a
      An Artikel 1 werden folgende Angaben angefügt:
      „Österreich: - Aktiver Veredelungsverkehr;

           Finnland:   - Vientietumenettely/Exportförmansförfarandet;

           Island:     - Vinnsla innanlands fyrir erledan athila;

           Norwegen:   - Foredling innenlandsk (aktiv);

           Schweden:   - Industrirestitution.''

      b) An Artikel 2 werden folgende Angaben angefügt:

         „Österreich: - Passiver Veredelungsverkehr;

           Finnland:   - Tullinalennusmenettely/

                         Tullnedsättningsförfarandet;

           Island:     - Vinnsla erlendis fyrir innlendan athila;

           Norwegen:   - Foredling utenlands (passiv);

           Schweden:   - Aterinförsel efter annan bearbetning än

                         reparation.''

  1. Ziffer 10
    379 R 0518: Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission vom 19. März 1979 über die Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 69 vom 20. 3. 1979, Seite 10), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      387 R 3521: Verordnung (EWG) Nr. 3521/87 der Kommission vom 24. November 1987 Amtsblatt Nummer L 335 vom 25. 11. 1987, Seite 8).
  2. Ziffer 11
    380 R 3345: Verordnung (EWG) Nr. 3345/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Erfassung des Versendungslandes in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 351 vom 24. 12. 1980, Seite 12).
  3. Ziffer 12
    383 R 0200: Verordnung (EWG) Nr. 200/83 des Rates vom 24. Januar 1983 über die Anpassung der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft an die Richtlinien zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Waren und für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Amtsblatt Nummer L 26 vom 28. 1. 1983, Seite 1).
  4. Ziffer 13
    387 R 3367: Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 321 vom 11. 11. 1987, Seite 3).
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Die Kombinierte Nomenklatur (KN) wird wenigstens bis zur sechsstelligen Ebene angewendet.
    2. Litera b
      In Artikel 1 Absatz 2 findet der letzte Satz keine Anwendung.
  5. Ziffer 14
    387 R 3522: Verordnung (EWG) Nr. 3522/87 der Kommission vom 24. November 1987 über die Erfassung des Verkehrszweigs in der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 335 vom 25. 11. 1987, Seite 10).
  6. Ziffer 15
    387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 346 vom 10. 12. 1987, Seite 12).
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
    folgenden Anpassungen:
    Artikel 3 findet keine Anwendung.
  7. Ziffer 16
    388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 über die statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 46 vom 19. 2. 1988, Seite 19).
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    An Artikel 2 werden folgende Angaben angefügt:

      „Österreich:                AS         11 500

        Finnland:                  FMk         4 000

        Island:                    IKr        60 000

        Norwegen:                  NKr         6 300

        Schweden:                  SKr         6 000''

STATISTISCHE GEHEIMHALTUNG

  1. Ziffer 17
    390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt Nummer L 151 vom 15. 6. 1990, Seite 1).
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      An Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt:
      1. Ziffer 11
        Personal des Büros des EFTA-Beraters für Statistik: in den Räumlichkeiten des SAEG tätiges Personal des EFTA Sekretariats.''
    2. Litera b
      In Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck „SAEG'' durch „SAEG und des Büros des EFTA-Beraters für Statistik'' ersetzt.
    3. Litera c
      An Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
      „Die über das Büro des EFTA-Beraters für Statistik an das SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind auch dem Personal dieses Büros zugänglich.''
    4. Litera d
      In Artikel 6 schließt der Ausdruck „SAEG'' im Sinne dieses Abkommens das Büro des EFTA-Beraters für Statistik ein.

BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIK

  1. Ziffer 18
    376 R 0311: Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer Amtsblatt Nummer L 39 vom 14. 2. 1976, Seite 1).
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden sind nicht an die in Artikel 1 festgelegte regionale Gliederung gebunden.
    2. Litera b
      Die EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.

VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN - BIP

  1. Ziffer 19
    389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen Amtsblatt Nummer L 49 vom 21. 2. 1989, Seite 26).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Liechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
    2. Litera b
      Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.

NOMENKLATUREN

  1. Ziffer 20
    390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 293 vom 24. 10. 1990, Seite 1).
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    Österreich, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden verwenden die „NACE Rev. 1'' oder eine gemäß Artikel 3 davon abgeleitete Systematik spätestens ab 1995. Finnland wendet diese Verordnung spätestens ab 1997 an.

LANDWIRTSCHAFTSSTATISTIK

  1. Ziffer 21
    372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nummer L 179 vom 7. 8. 1972, Seite 2), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      373 L 0358: Richtlinie 73/358/EWG des Rates vom 19. November 1973 Amtsblatt Nummer L 326 vom 27. 11. 1973, Seite 17);
    • Strichaufzählung
      378 L 0320: Richtlinie 78/320/EWG des Rates vom 30. März 1978 Amtsblatt Nummer L 84 vom 31. 3. 1978, Seite 49);
    • Strichaufzählung
      1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1978, Seite 67 u. 88);
    • Strichaufzählung
      386 L 0081: Richtlinie 86/81/EWG des Rates vom 25. Februar 1986 Amtsblatt Nummer L 77 vom 22. 3. 1986, Seite 29).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Artikel 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.
    2. Litera b
      Die Gebietseinteilung in Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a wird durch folgende Eintragungen ergänzt:

         „Österreich             Bundesländer

           Finnland               -

           Island                 -

           Norwegen               -

           Schweden               -''

  1. Litera c
    Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
  2. Litera d
    Liechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten statistischen Daten ausgenommen.
  3. Litera e
    Finnland, Island, Norwegen, Schweden sind von der Lieferung der nach Artikel 4 Nummer 1 dieser Richtlinie geforderten wöchentlichen Daten ausgenommen.
  4. Litera f
    Finnland, Island, Norwegen, Schweden sind von der Lieferung von Daten über den Eigenverbrauch von Milch ausgenommen.
  1. Ziffer 22
    372 D 0356: Entscheidung 72/356/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1972 über Durchführungsbestimmungen bezüglich der statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nummer L 246 vom 30. 10. 1972, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 88);
    • Strichaufzählung
      386 D 0180: Entscheidung 86/180/EWG der Kommission vom 19. März 1986 Amtsblatt Nummer L 138 vom 24. 5. 1986, Seite 49).
    Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Die Gebietseinteilung in Anhang römisch zwei Tabelle 4 Fußnote 1 wird durch folgende Eintragungen ergänzt:

         „Österreich             Bundesländer

           Finnland               ein Gebiet,

           Island                 ein Gebiet,

           Norwegen               ein Gebiet,

           Schweden               ein Gebiet''

  1. Litera b
    In Anhang römisch zwei Tabelle 5 Teil B wird bei der Position 1a „Eigenverbrauch'' eine neue Fußnote eingefügt:
    1. Ziffer eins
      Ausgenommen für Finnland, Island, Norwegen, Schweden.''
    Die beiden anderen Fußnoten werden entsprechend umnumeriert.
  1. Ziffer 23
    388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 Amtsblatt Nummer L 56 vom 2. 3. 1988, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      389 R 0807: Verordnung (EWG) Nr. 807/89 des Rates vom 20. März 1989 Amtsblatt Nummer L 86 vom 31. 3. 1989, Seite 1).
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      In Artikel 4 findet der Text ab den Worten „soweit sie örtlich von Bedeutung sind,'' bis zum Ende des Artikels keine Anwendung.
    2. Litera b
      In Artikel 6 Buchstabe b werden die Worte „Standarddeckungsbeitrag im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG'' ersetzt durch:
      „Standarddeckungsbeitrag - im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG oder zum Wert der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung''
    3. Litera c
      In Artikel 8 Absatz 2 wird der Verweis auf die „Entscheidung 83/461/EWG der Kommission, geändert durch die Entscheidungen 85/622/EWG und 85/643/EWG'' durch einen Verweis auf die „Entscheidung 89/651/EWG'' ersetzt. Die neue Fußnote lautet: „ABl. Nr. L 391 vom 30. 12. 1989,
      S. 1''.
    4. Litera d
      Artikel 10, 12 und 13 sowie Anhang römisch zwei finden keine Anwendung.
    5. Litera e
      In Anhang römisch eins werden zur Kennzeichnung der folgenden Variablen als fakultativ für die bezeichneten Länder entsprechende
      Fußnoten angefügt:

         „B. 02:                 Fakultativ für Island.

           B. 03:                 Fakultativ für Finnland, Island

                                  und Schweden.

           B. 04                  Fakultativ für Österreich,

                                  Finnland

           C. 03:                 Fakultativ für Island.

           C. 04:                 Fakultativ für Österreich,

                                  Finnland, Island, Norwegen und

                                  Schweden.

           E.:                    Fakultativ für Österreich,

                                  Finnland, Island, Norwegen,

                                  Schweden.

           G. 0.5:                Fakultativ für Finnland.

           I. 01:                 Fakultativ für Norwegen.

           I. 01 a):              Fakultativ für Norwegen.

           I. 01 b):              Fakultativ für Norwegen.

           I. 01 c):              Fakultativ für Norwegen.

           I. 01 d):              Fakultativ für Norwegen.

           I. 02:                 Fakultativ für Norwegen.

           I. 03:                 Fakultativ für Österreich, Finnland

                                  und Schweden.

           I. 03 a:               Fakultativ für Österreich, Finnland

                                  und Schweden.

           J. 03:                 Untergliederung nach männlichen und

                                  weiblichen Tieren fakultativ für

                                  Island.

           J. 04:                 Untergliederung nach männlichen und

                                  weiblichen Tieren fakultativ für

                                  Island.

           J. 09 a:               Fakultativ für Finnland.

           J. 09 b:               Fakultativ für Finnland.

           J. 11:                 Untergliederung nach Ferkeln,

                                  Zuchtsauen und anderen Schweinen

                                  fakultativ für Island.

           J. 12:                 Untergliederung nach Ferkeln,

                                  Zuchtsauen und anderen Schweinen

                                  fakultativ für Island.

           J. 13:                 Untergliederung nach Ferkeln,

                                  Zuchtsauen und anderen Schweinen

                                  fakultativ für Island.

           J. 17:                 Fakultativ für Österreich.

           K:                     Fakultativ für Island und Schweden.

           K:                     Fakultativ für Österreich.

           L:                     Finnland, Island und Schweden

                                  dürfen die Variablen der Tabelle

                                  auf einer höheren Aggregationsebene

                                  liefern.

           L 10:                  Fakultativ für Österreich.''

  1. Litera f
    Anmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechzehn, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
  2. Litera g
    Die in den Artikeln 4 und 8 sowie im Anhang römisch eins der Verordnung festgelegte geographische Gliederung der Daten gilt nicht für Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden. Diese Staaten stellen jedoch sicher, daß durch die Stichprobengröße eine repräsentative Gliederung der Daten, ausgenommen die regionalen Daten, gewonnen wird.
  3. Litera h
    Die in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und im Anhang römisch eins der Verordnung genannte Typologie gilt nicht für Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden. Diese Staaten liefern jedoch die nötigen Zusatzinformationen, die eine Neuklassifizierung entsprechend dieser Typologie erlauben.
  4. Litera i
    Die EFTA-Staaten sind von der Verpflichtung befreit, die in Artikel 3 Buchstabe c festgelegten Erhebungen durchzuführen.
  5. Litera j
    Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. 24. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung Amtsblatt Nummer L 88 vom 3. 8. 1990, Seite 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
  1. Litera a
    In Artikel 8 Absatz 4 entfallen die Worte „zweimal jährlich''.
  2. Litera b
    In Anhang römisch drei wird nach dem Vereinigten Königreich folgender Zusatz angefügt:

         „Österreich             Bundesländer

           Finnland               -

           Island                 -

           Norwegen               -

           Schweden               -''

  1. Litera c
    Liechtenstein ist von der Lieferung der nach der Verordnung geforderten Daten ausgenommen.
  2. Litera d
    Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden liefern die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.

FISCHEREISTATISTIK

  1. Ziffer 25
    391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 133 vom 28. 5. 1991, Seite 1).
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      In Anhang römisch drei wird der Aufbau der Tabelle wie folgt geändert:

---------------------------------------------------------------------

                                EG           EFTA-EWR-Länder *1)

              Art       ---------------------------------------------

                            Menge/Preis         Menge/Preis

---------------------------------------------------------------------

FÜR DEN MENSCHLICHEN
VERBRAUCH: Kabeljau
(CDZ) ganz, frisch
  1. Litera b
    Die EFTA-Staaten liefern die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1993. Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Bericht und, erforderlichenfalls, der in Artikel 5 Absatz 6 genannte Antrag auf Ausklammerung von kleinen Häfen sind im Laufe des Jahres 1995 vorzulegen.

ENERGIESTATISTIK

  1. Ziffer 26
    390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise Amtsblatt Nummer L 185 vom 17.7.1990, Seite 16)
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      An Artikel 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils folgender Zusatz angefügt:
      „Die Daten für Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden werden dem SAEG über die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.''
    2. Litera b
      Ungeachtet der Artikel 4 und 5 gilt für die Behandlung der aus Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden stammenden vertraulichen Daten ausschließlich die an das vorliegende Abkommen angepaßte Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften.
    3. Litera c
      Island und Liechtenstein sind von der Lieferung der in der Richtlinie vorgesehenen Informationen ausgenommen.
    4. Litera d
      Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden liefern die in der Richtlinie vorgesehenen Informationen spätestens ab 1995. Sie geben dem SAEG bis zum 1. Januar 1993 bekannt, in welchen Orten und Gebieten die Preise gemäß Anhang römisch eins Nummer 11 und Anhang römisch zwei Nummern 2 und 13 registriert werden.

---------------------------------------------------------------------

*1) Die Spalte ist auszufüllen von EFTA-Staaten und denjenigen

EG-Mitgliedstaaten, in denen EFTA-Schiffe registriert sind.

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079252

Alte Dokumentnummer

N5199313314A