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Art. 2 EWR-Abkommen – Protokoll 15

Fassungen
ab 01.01.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 15

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Artikels 4 können die Schweiz einerseits und die EG-Mitgliedstaaten sowie die übrigen EFTA-Staaten andererseits bis zum 1. Januar 1998 in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten bzw. in bezug auf Staatsangehörige der Schweiz die nationalen Bestimmungen beibehalten, die für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung eine vorherige Bewilligung vorschreiben.
  2. Absatz 2,Die Schweiz kann in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen EFTA-Staaten bis zum 1. Januar 1998 zahlenmäßige Beschränkungen für Personen, die dort einen Wohnsitz begründen wollen, sowie für Saisonarbeiter beibehalten. Diese zahlenmäßigen Beschränkungen werden bis zum Ende der Übergangszeit schrittweise verringert.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007296

Dokumentnummer

NOR12079811

Alte Dokumentnummer

N5199318771L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A2/NOR12079811