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Art. 4 EWR-Abkommen – Protokoll 15

Fassungen
ab 01.01.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 15

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 4

Die Schweiz kann folgendes beibehalten:

  • Strichaufzählung
    bis zum 1. Januar 1996 nationale Bestimmungen, nach denen ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Schweiz hat und in der Schweiz beschäftigt ist (Grenzgänger), jeden Tag in den Wohnsitzstaat zurückkehren muß;
  • Strichaufzählung
    bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen, nach denen ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Schweiz hat und in der Schweiz beschäftigt ist (Grenzgänger), jede Woche in den Wohnsitzstaat zurückkehren muß;
  • Strichaufzählung
    bis zum 1. Januar 1997 nationale Bestimmungen zur Begrenzung der Beschäftigung von Grenzgängern in festgelegten Grenzgebieten;
  • Strichaufzählung
    bis zum 1. Januar 1995 nationale Bestimmungen, nach denen die Aufnahme einer Beschäftigung durch Grenzgänger in der Schweiz einer vorherigen Bewilligung bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007296

Dokumentnummer

NOR12079813

Alte Dokumentnummer

N5199318773L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A4/NOR12079813