Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 15
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Die Schweiz kann folgendes beibehalten:
bis zum 1. Januar 1996 nationale Bestimmungen, nach denen ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Schweiz hat und in der Schweiz beschäftigt ist (Grenzgänger), jeden Tag in den Wohnsitzstaat zurückkehren muß;
bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen, nach denen ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Schweiz hat und in der Schweiz beschäftigt ist (Grenzgänger), jede Woche in den Wohnsitzstaat zurückkehren muß;
bis zum 1. Januar 1997 nationale Bestimmungen zur Begrenzung der Beschäftigung von Grenzgängern in festgelegten Grenzgebieten;
bis zum 1. Januar 1995 nationale Bestimmungen, nach denen die Aufnahme einer Beschäftigung durch Grenzgänger in der Schweiz einer vorherigen Bewilligung bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079813
Alte Dokumentnummer
N5199318773L