Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 15
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Ab 1. Januar 1996 überprüfen die Vertragsparteien die Ergebnisse der Anwendung der Übergangszeiten gemäß den Artikeln 2, 3 und 4. Nach Abschluß dieser Prüfung können die Vertragsparteien anhand neuer Daten und im Hinblick auf eine mögliche Verkürzung der Übergangszeiten Regelungen zur Anpassung dieser Übergangszeiten vorschlagen.
(2)Absatz 2,Bei Ablauf der Übergangszeit für Liechtenstein werden die Vertragsparteien die Übergangsmaßnahmen gemeinsam überprüfen, wobei sie die besondere geographische Lage Liechtensteins gebührend berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079818
Alte Dokumentnummer
N5199318778L