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Art. 2 EWR-Abkommen – Protokoll 38

Fassungen
ab 01.01.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993, BGBl. Nr. 910/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 38

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993ersetzt durch BGBl. Nr. 910/1993

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen können im Zusammenhang mit Darlehen der Europäischen Investitionsbank gewährt werden, die möglichst auf ECU lauten sollten.
  2. Absatz 2,Die Zinsermäßigungen dieser Darlehen belaufen sich auf drei Prozentpunkte jährlich gegenüber den Zinssätzen der Europäischen Investitionsbank und können für ein bestimmtes Darlehen über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden.
  3. Absatz 3,Vor Beginn der Rückzahlung des Kapitals in gleichmäßigen Tranchen wird eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren gewährt.
  4. Absatz 4,Die Zinsermäßigungen bedürfen der Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus und einer Stellungnahme der EG-Kommission.
  5. Absatz 5,Der Gesamtbetrag der Darlehen, die während des Zeitraums von 1993 bis einschließlich 1997 für die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen und in gleichmäßigen Tranchen gebunden werden, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007369

Dokumentnummer

NOR12079925

Alte Dokumentnummer

N5199318908L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A2/NOR12079925