Rechtstracker.at

§ 9 BO 1994

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2020 — BGBl. Nr. 951/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 408/2020
§ 901.01.199431.12.2020 BGBl. Nr. 951/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 951/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. II Nr. 408/2020

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Kommission zur Feststellung der Kenntnisse setzt sich mindestens aus je einem Vertreter der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zusammen. Weitere Mitglieder können im Einvernehmen zwischen der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der Kenntnisse kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR12079985

Alte Dokumentnummer

N5199319212L