Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
5. TEIL
Strafbestimmungen
§ 25. (1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 1 Z 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.Paragraph 25, (1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Übertretungen von Bestimmungen der §§ 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.Übertretungen von Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Absatz eins,
Anmerkung
Z 12 der Novelle BGBl. II Nr. 337/2003 lautet: "In § 25 Abs. 1 wird
das Zitat "§ 14 Abs. 1 Z 4" durch das Zitat "§ 15 Abs. 1 Z 4"
ersetzt.". Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12080001
Alte Dokumentnummer
N5199319228L