Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 956/1993Bundesgesetzblatt Nr. 956 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mitteilungspflicht
§ 1.Paragraph eins,
Die Mitteilung der Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten an die EFTA-Überwachungsbehörde und an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Verordnung zu erfolgen. Die Mitteilung der Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten an die EFTA-Überwachungsbehörde und an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 dieser Verordnung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12080008
Alte Dokumentnummer
N5199319244L