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Art. 41

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 41 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 863/1993
Art. 4101.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 4101.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 863/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

ERHÖHUNG DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT

Artikel 41

  1. Absatz eins,Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen darf die Abgangsstelle keine höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von 7 000 ECU je T 1- oder T 2-Anmeldung verlangen, unabhängig davon, wie hoch der Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die mit einer Anmeldung zu befördernden Waren ist.
  2. Absatz 2,Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt und die Abgangsstelle deswegen die Pauschalsicherheit von 7 000 ECU für offensichtlich unzureichend hält, so kann sie ausnahmsweise eine höhere Sicherheit verlangen, die einem Mehrfachen des Pauschbetrages von 7 000 ECU entspricht.
  3. Absatz 3,Bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang römisch acht aufgeführt sind, wird die Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entspricht.

In diesem Fall wird der Pauschbetrag der erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches von 7 000 ECU festgesetzt.

  1. Absatz 4,In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangsstelle die erforderliche Anzahl der Sicherheitstitel entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags von 7 000 ECU abzugeben.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080842

Alte Dokumentnummer

N5199325370J