Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1993Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 2. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer Paragraph 2, Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer
Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsland Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder
zu einer Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, oder
zu einer Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina
führen.
Schlagworte
Ursprungsland, Herkunftsland, Bestimmungsland
Dokumentnummer
NOR12081220
Alte Dokumentnummer
N5199328626J