Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 898/1993Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Gebühren
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme der §§ 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.In Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 sind die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme der Paragraphen 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (Abs. 1) eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (Absatz eins,) eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2012
Dokumentnummer
NOR12081709
Alte Dokumentnummer
N5199331574J