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Art. 1 § 8

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 898/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 173/2004
Art. 1 § 801.01.199431.12.2004 BGBl. Nr. 898/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 898/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 173/2004

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigt sind, werden in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übernommen.
  2. Absatz 2,die von der Regelung des Absatz eins, betroffenen, für die Flugsicherung unabdingbar erforderlichen Bediensteten werden der Austro Control GmbH zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Dienstverrichtung zugewiesen.
  3. Absatz 3,Für die im Absatz 2, genannten öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Austro Control GmbH ab 1. Jänner 1994 an den Bund monatlich den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt 30 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die im Absatz 2, genannten Bediensteten. Pensionsbeiträge, die ab 1. Jänner 1994 bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten werden, sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge auf diese Beträge anzurechnen.
  4. Absatz 4,Aktivbezüge im Sinne des Absatz 3, sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012

Gesetzesnummer

10007460

Dokumentnummer

NOR12081711

Alte Dokumentnummer

N5199331576J