Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53fParagraph 53 f
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 53f. (1) Die Förderungsbeitragsschuld entstehtParagraph 53 f, (1) Die Förderungsbeitragsschuld entsteht
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 1 im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht oder bei Kleinpackungen im Zeitpunkt der Abgabe durch den Hersteller,im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht oder bei Kleinpackungen im Zeitpunkt der Abgabe durch den Hersteller,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 2 im Zeitpunkt gemäß § 6 Zollgesetz 1988,im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 2, im Zeitpunkt gemäß Paragraph 6, Zollgesetz 1988,
im Falle des § 53a Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der Entgegennahme zum Eigenverbrauch.im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Entgegennahme zum Eigenverbrauch.
(2)Absatz 2,Der Förderungsbeitrag ist spätestens am letzten Tag des auf die Entstehung der Förderungsbeitragsschuld folgenden Kalendermonats an den Fonds zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12081888
Alte Dokumentnummer
N5199332341J