Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73bParagraph 73 b
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 73b. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine unmöglich (unbenützbarer Betrieb), kann der Verfügungsberechtigte über diesen Betrieb für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten ab dem auf das Ereignis folgenden Monatsersten die Einzelrichtmenge dieses Betriebes auf einen oder mehrere andere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen. Eine Überstellung der Kühe vom milcherzeugenden auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe ist bereits ab dem Tag des Ereignisses zulässig, wobei auf die übernehmenden Betriebe im verbleibenden Restmonat ab Beginn der Einstellung nur die vom unbenützbaren Betrieb noch nicht ausgenützten Anteile der Einzelrichtmenge, die ansonsten dem milcherzeugenden Betrieb zugestanden wären, für diesen Restmonat vorübergehend übertragen werden können.Paragraph 73 b, (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine unmöglich (unbenützbarer Betrieb), kann der Verfügungsberechtigte über diesen Betrieb für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten ab dem auf das Ereignis folgenden Monatsersten die Einzelrichtmenge dieses Betriebes auf einen oder mehrere andere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen. Eine Überstellung der Kühe vom milcherzeugenden auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe ist bereits ab dem Tag des Ereignisses zulässig, wobei auf die übernehmenden Betriebe im verbleibenden Restmonat ab Beginn der Einstellung nur die vom unbenützbaren Betrieb noch nicht ausgenützten Anteile der Einzelrichtmenge, die ansonsten dem milcherzeugenden Betrieb zugestanden wären, für diesen Restmonat vorübergehend übertragen werden können.
(2)Absatz 2,Die vorübergehende Übertragung der Einzelrichtmenge ist vom Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb schriftlich anzuzeigen, der für die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch bezüglich des unbenützbaren Betriebes zuständig ist. Dieser Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat hievon den Milchwirtschaftsfonds sowie allenfalls andere betroffene Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zu verständigen.
(3)Absatz 3,Die vorübergehende Übertragung ist nur dann wirksam, wenn
die Anzeige von sämtlichen Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes sowie von allen Verfügungsberechtigten über die die Einzelrichtmenge vorübergehend übernehmenden Betriebe unterzeichnet wurde,
über eine allfällige Aufteilung der Einzelrichtmenge auf mehrere Betriebe eine von allen Beteiligten gemäß Z 1 unterfertigte Erklärung vorliegt und die jeweils vorübergehend übertragenen und auf ein Wirtschaftsjahr bezogenen Mengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen,über eine allfällige Aufteilung der Einzelrichtmenge auf mehrere Betriebe eine von allen Beteiligten gemäß Ziffer eins, unterfertigte Erklärung vorliegt und die jeweils vorübergehend übertragenen und auf ein Wirtschaftsjahr bezogenen Mengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen,
die Übertragung der Einzelrichtmenge auf landwirtschaftliche Betriebe erfolgt, die im selben Einzugsgebiet wie der unbenützbare Betrieb oder einem unmittelbar daran angrenzenden Einzugsgebiet liegen,
vom Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes Nachweise über das Ereignis gemäß Abs. 1 sowie über die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorgelegt werden, undvom Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes Nachweise über das Ereignis gemäß Absatz eins, sowie über die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorgelegt werden, und
der Antrag vollständige Angaben über die betroffenen Verfügungsberechtigten sämtlicher, von der vorübergehenden Übertragung betroffenen Betriebe sowie die Anschrift dieser Betriebe enthält.
(4)Absatz 4,Der Milchwirtschaftsfonds hat im Wege der zuständigen Regionalkommission das Vorliegen des Ereignisses gemäß Abs. 1 sowie der Unmöglichkeit der Haltung von Kühen im unbenützbaren Betrieb durch eine Regionalkommission gemäß § 56 Abs. 6 überprüfen zu lassen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder andere Voraussetzungen für eine vorübergehende Übertragung nicht oder nicht mehr vor und wurde keine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 7 abgegeben, bat der Fonds mit Bescheid festzustellen, daß die vorübergehende Übertragung unwirksam oder mit Beginn des Wegfalls der Voraussetzungen unwirksam geworden ist.Der Milchwirtschaftsfonds hat im Wege der zuständigen Regionalkommission das Vorliegen des Ereignisses gemäß Absatz eins, sowie der Unmöglichkeit der Haltung von Kühen im unbenützbaren Betrieb durch eine Regionalkommission gemäß Paragraph 56, Absatz 6, überprüfen zu lassen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder andere Voraussetzungen für eine vorübergehende Übertragung nicht oder nicht mehr vor und wurde keine schriftliche Erklärung gemäß Absatz 7, abgegeben, bat der Fonds mit Bescheid festzustellen, daß die vorübergehende Übertragung unwirksam oder mit Beginn des Wegfalls der Voraussetzungen unwirksam geworden ist.
(5)Absatz 5,Wird die vorübergehende Übertragung während eines Wirtschaftsjahres wirksam, so ist der unbenützbare Betrieb bis zum Eintritt des Ereignisses gemäß Abs. 1 für jeden vollen Monat mit je einem Zwölftel der ihm zustehenden Einzelrichtmenge zuzüglich der Anlieferungsmenge innerhalb seines Einzelrichtmengenanteils für jenen Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist, abzurechnen. Nahm der unbenützbare Betrieb während dieses Zeitraumes auch an der freiwilligen Lieferrücknahme teil, so ist auch hinsichtlich der Bemessung der Prämie oder einer allfälligen Rückzahlung die Ausgangsmenge auf die Anzahl der Liefermonate aliquot umzulegen. Dabei ist jener Monat, in dem das Ereignis gemäß Abs. 1 eingetreten ist, in vollem Umfang zu berücksichtigen.Wird die vorübergehende Übertragung während eines Wirtschaftsjahres wirksam, so ist der unbenützbare Betrieb bis zum Eintritt des Ereignisses gemäß Absatz eins, für jeden vollen Monat mit je einem Zwölftel der ihm zustehenden Einzelrichtmenge zuzüglich der Anlieferungsmenge innerhalb seines Einzelrichtmengenanteils für jenen Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist, abzurechnen. Nahm der unbenützbare Betrieb während dieses Zeitraumes auch an der freiwilligen Lieferrücknahme teil, so ist auch hinsichtlich der Bemessung der Prämie oder einer allfälligen Rückzahlung die Ausgangsmenge auf die Anzahl der Liefermonate aliquot umzulegen. Dabei ist jener Monat, in dem das Ereignis gemäß Absatz eins, eingetreten ist, in vollem Umfang zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Ab dem Wirksamwerden der vorübergehenden Übertragung der Einzelrichtmenge erhöht sich die Einzelrichtmenge des jeweiligen übernehmenden Betriebes im Ausmaß der auf den Übertragungszeitraum entfallenden Anteile der vorübergehend übertragenen Einzelrichtmenge bis zum Wirksamwerden der Rückübertragung der Einzelrichtmenge auf den ursprünglichen Betrieb. Nehmen die übernehmenden Betriebe an der freiwilligen Lieferrücknahme teil, so sind die abgelieferten Mengen von Milch und Erzeugnissen aus Milch während der Dauer der vorübergehenden Übertragung zunächst auf die vorübergehend übertragenen monatlichen Anteile der Einzelrichtmenge anzurechnen. Die vorübergehend übertragenen Anteile der Einzelrichtmengen bleiben hinsichtlich der Ausgangsmenge außer Ansatz. Die vorübergehend übertragenen monatlichen Anteile sind auch nicht in die Berechnung der Ausgangsmenge bei den übernehmenden Betrieben in der Folge einzubeziehen.
(7)Absatz 7,Die vorübergehende Übertragung endet mit Beginn jenes Monatsersten, der auf das Einlangen einer entsprechenden schriftlichen Erklärung jenes Verfügungsberechtigten folgt, der über den seinerzeit unbenützbar gewordenen Betrieb verfügungsberechtigt ist. Die vorübergehende Übertragung endet jedenfalls spätestens nach Ablauf eines Zeitraumes von 36 Monaten, beginnend mit jenem Monatsersten, der auf den Eintritt des Ereignisses gemäß Abs. 1 folgt. Ab Rückübertragung der Einzelrichtmenge ist der wieder benützbare Betrieb (= ehemaliger unbenützbarer Betrieb) hinsichtlich seiner Einzelrichtmenge mit je einem Zwölftel für jeden Monat des verbleibenden Wirtschaftsjahres abzurechnen. Während dieses Zeitraumes kann der wieder benützbare Betrieb nicht an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen.Die vorübergehende Übertragung endet mit Beginn jenes Monatsersten, der auf das Einlangen einer entsprechenden schriftlichen Erklärung jenes Verfügungsberechtigten folgt, der über den seinerzeit unbenützbar gewordenen Betrieb verfügungsberechtigt ist. Die vorübergehende Übertragung endet jedenfalls spätestens nach Ablauf eines Zeitraumes von 36 Monaten, beginnend mit jenem Monatsersten, der auf den Eintritt des Ereignisses gemäß Absatz eins, folgt. Ab Rückübertragung der Einzelrichtmenge ist der wieder benützbare Betrieb (= ehemaliger unbenützbarer Betrieb) hinsichtlich seiner Einzelrichtmenge mit je einem Zwölftel für jeden Monat des verbleibenden Wirtschaftsjahres abzurechnen. Während dieses Zeitraumes kann der wieder benützbare Betrieb nicht an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen.
(8)Absatz 8,Vorübergehend übertragene Einzelrichtmengen können von den übernehmenden Betrieben ansonsten weder weiter übertragen werden, noch können sie während der vorübergehenden Übertragung erlöschen. Diese Einzelrichtmengen sind beim jeweils übernehmenden Betrieb auf Vorgänge gemäß § 75 nicht einzurechnen.Vorübergehend übertragene Einzelrichtmengen können von den übernehmenden Betrieben ansonsten weder weiter übertragen werden, noch können sie während der vorübergehenden Übertragung erlöschen. Diese Einzelrichtmengen sind beim jeweils übernehmenden Betrieb auf Vorgänge gemäß Paragraph 75, nicht einzurechnen.
(9)Absatz 9,Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb vor dem 1. Juli 1991 auf Grund eines in Abs. 1 genannten Ereignisses unmöglich, so sind die Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daßWird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb vor dem 1. Juli 1991 auf Grund eines in Absatz eins, genannten Ereignisses unmöglich, so sind die Absatz eins bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
eine vorübergehende Übertragung der Einzelrichtmenge frühestens ab 1. Juli 1991 möglich ist,
in den höchstens 36 Monate betragenden Übertragungszeitraum auch die vor dem 1. Juli 1991 liegenden Monate, die dem Eintritt des in Abs. 1 genannten Ereignisses folgten, einzurechnen sind undin den höchstens 36 Monate betragenden Übertragungszeitraum auch die vor dem 1. Juli 1991 liegenden Monate, die dem Eintritt des in Absatz eins, genannten Ereignisses folgten, einzurechnen sind und
hinsichtlich der Übertragung ab 1. Juli 1991 die Anzeige bis spätestens 31. Juli 1991 zu erfolgen hat.
(10)Absatz 10,Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb infolge eines Stallneubaus oder Stallumbaus am gleichen Ort unmöglich, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Überstellung der Kühe vom milcherzeugenden auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe ab dem Tag des Beginns des Abbruchs des alten Stallgebäudes oder ab dem Tag des Beginns des Stallumbaus zulässig ist.Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb infolge eines Stallneubaus oder Stallumbaus am gleichen Ort unmöglich, gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Überstellung der Kühe vom milcherzeugenden auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe ab dem Tag des Beginns des Abbruchs des alten Stallgebäudes oder ab dem Tag des Beginns des Stallumbaus zulässig ist.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12081901
Alte Dokumentnummer
N5199332354J