Rechtstracker.at

§ 30 ASV

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.01.199530.06.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996
§ 3001.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 4/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ASV

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

TEIL 2:

QUALIFIZIERTE PERSONEN

Aufzugswärter

Paragraph 30, (1) Die Betreuung des Aufzuges muß von geprüften Aufzugswärtern übernommen werden. Die Anzahl der Aufzugswärter ist den Gegebenheiten des Betriebes entsprechend festzulegen. Die Aufzugswärter haben die Betriebs- und Wartungsanleitungen einzuhalten.

  1. Absatz 2,Der Aufzugswärter muß mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich sein. Er ist vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzuges vertraut ist. Hierüber hat der Aufzugsprüfer ein Zeugnis auszustellen. Der Aufzugswärter hat am Zeugnis zu bestätigen, daß er die Betreuung des Aufzuges übernommen hat. Der Name des geprüften Aufzugswärters ist im Aufzugsbuch einzutragen.
  2. Absatz 3,Unbeschadet Absatz 4, muß der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.
  3. Absatz 4,Ist der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, nicht leicht erreichbar und verfügbar, können zum Befreien eingeschlossener Personen aus dem Aufzug auch andere geprüfte Personen herangezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. Ziffer eins
      Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich sein.
    2. Ziffer 2
      Sie sind vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob sie mit der Bedienung des Handnotbetriebes zur Notentriegelung von Schachtabschlußtüren vertraut und befähigt sind, eingeschlossene Personen aus dem Aufzug zu befreien. Hierüber hat der Aufzugsprüfer einen Befähigungsnachweis auszustellen.
    3. Ziffer 3
      Von der geprüften Person ist im Befähigungsnachweis zu bestätigen, daß sie sich verpflichtet, bei der Befreiung von Personen aus dem Aufzug die ÖNORM B 2451 Beiblatt 1 „Aufzüge - Anleitung zur Befreiung von Personen'' (Ausgabe Oktober 1984) zu beachten.
    4. Ziffer 4
      Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Vertrages beizulegen.
  4. Absatz 5,Aufzugswärtern oder geprüften Personen im Sinne des Absatz 4,, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen haben, hat die Genehmigungsbehörde das Zeugnis oder die Befugnis zu entziehen und hierüber den Aufzugsprüfer zu informieren.

Schlagworte

Betriebsanleitung

Gesetzesnummer

10007499

Dokumentnummer

NOR12082101

Alte Dokumentnummer

N5199432676J