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§ 33 ASV

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.01.199530.06.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996
§ 3301.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 4/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ASV

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufzugsprüfer

Paragraph 33, (1) Vom Landeshauptmann sind Aufzugsprüfer zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

  1. Absatz 2,Aufzugsprüfer haben folgende Befähigung nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnis über die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder der Studienrichtung Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.
  2. Absatz 3,Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,
    2. Ziffer 2
      Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise u. dgl.) und
    3. Ziffer 3
      Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.
  3. Absatz 4,Von der Vorlage der im Absatz 3, vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.
  4. Absatz 5,Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.

Schlagworte

Steuerungsbereich, Antriebsbereich

Gesetzesnummer

10007499

Dokumentnummer

NOR12082104

Alte Dokumentnummer

N5199432679J