Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
IV. ABSCHNITT:römisch vier. ABSCHNITT:
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 36. Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend dieser Verordnung, vorzuschreiben. Paragraph 36, Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend dieser Verordnung, vorzuschreiben.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12082107
Alte Dokumentnummer
N5199432682J