Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1994Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter
§ 16. (1) Personen, die die Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter erfolgreich abgelegt haben, können die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß § 227 Abs. 1 GewO 1973 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.Paragraph 16, (1) Personen, die die Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter erfolgreich abgelegt haben, können die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß Paragraph 227, Absatz eins, GewO 1973 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.
(2)Absatz 2,Die Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 3 und der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 5.Die Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 3 und der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 5,
(3)Absatz 3,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einer der folgenden Aufgaben zu erstrecken:
Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes,
Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes und
Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes.
(4)Absatz 4,Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Wohnungsförderungsrecht einschließlich Nebenbestimmungen,
Steuerrecht (insbesondere die für die Bauträgertätigkeit wesentlichen Bestimmungen),
Finanzierungsmethoden (Kreditfinanzierung und langfristige Beteiligungsmodelle).
(6)Absatz 6,Für die Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter gelten die §§ 6 bis 13 nach folgender Maßgabe:Für die Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter gelten die Paragraphen 6 bis 13 nach folgender Maßgabe:
Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Z 3 anzuschließen.Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Ziffer 3, anzuschließen.
Zur Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter ist zuzulassen, wer die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter durch Zeugnis nachweist.
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß Paragraph 88, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter entsprechend der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12082183
Alte Dokumentnummer
N5199432935J